Arbeitslosenversicherung (arbeitsmarktliche Massnahme, Kostenübernahme Deutsch-Kurs) | Arbeitslosenversicherung
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II 2018 97Entscheid vom 16. Januar 2019BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentDr.iur. Frank Lampert, Richterlic.iur. Achilles Humbel, RichterMLaw Darinka Balzarini, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Dr. B.________,gegenAmt für Arbeit,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandArbeitslosenversicherung (arbeitsmarktliche Massnahme, Kostenübernahme Deutsch-Kurs)Sachverhalt:A.________ (Jg. 1971, chinesische Staatsangehörige, Niederlassungsbewilligung Ausweis C) war seit dem 1.September 2010 bei der C.________ AG (ehemals D.________ AG) in leitender Funktion als Business Unit Finance Manager (Europe) und Transfer Price Officer angestellt (Vi-act. 2, Bf-act.7). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31.Mai2018 aufgelöst (Vi-act. 2).Am 25. Mai 2018 wurde A.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act.1). Am 28.Mai 2018 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2018 (Vi-act.2).Am 15. Juni 2018 unterzeichnete A.________ ein Gesuch um Übernahme der Finanzierung eines Deutschkurses Niveau B2_2 vom 6. - 31.August2018, bei der Alpha SprachweltAG (Zürich). Das Gesuch blieb unbegründet (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 18.Juni 2018 wies das Amt für Arbeit das Gesuch um Kostenübernahme des Kurses im Umfang von Fr. 2'017.-- ab (Vi-act.5). Gegen diesen Entscheid hat A.________ fristgerecht am 4. Juli 2018 Einsprache erhoben (Vi-act.6).Am 20. August 2018 unterzeichnete A.________ ein weiteres Gesuch um Kostenübernahme eines Deutschkurses Niveau B2_2 vom 6. - 28.Septem-ber2018, im Umfang von Fr. 1'792.-- (Vi-act. 9). Dieses ebenfalls unbegründete Gesuch wurde mit Verfügung vom 24.August 2018 abgelehnt (Vi-act.9 und 11), wogegen A.________ am 28.August 2018 Einsprache erhob und gleichzeitig Verfahrensvereinigung beantragte (Vi-act. 12).Nach Vereinigung der beiden Einspracheverfahren, wies das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz die beiden Einsprachen mit Einspracheentscheid Nr.208/18 vom 11.Oktober2018 ab (Vi-act. 14 = Bf-act. 2).Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 208/18 vom 11. Oktober2018 lässt A.________, vertreten durch ihren Ehemann Dr. B.________, am 8.November 2018 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren:Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien Frau A.________ die Entschädigungen für die beiden Deutschkurse bei der Alpha Sprachwelt AG vom 6.8.-31.8.2018 und 6.9.-28.9.2018 für Niveau B2_2 zu gewähren.Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 (Posteingang) beantragt das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz die Abweisung der Beschwerde.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 bezweckt gemäss
II 2018 97
Entscheid vom 16. Januar 2019
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richterlic.iur. Achilles Humbel, Richter
MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Dr. B.________,
gegen
Amt für Arbeit,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (arbeitsmarktliche Massnahme, Kostenübernahme Deutsch-Kurs)
A.________ (Jg. 1971, chinesische Staatsangehörige, Niederlassungsbewilligung Ausweis C) war seit dem 1.September 2010 bei der C.________ AG (ehemals D.________ AG) in leitender Funktion als Business Unit Finance Manager (Europe) und Transfer Price Officer angestellt (Vi-act. 2, Bf-act.7). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31.Mai2018 aufgelöst (Vi-act. 2).
Am 25. Mai 2018 wurde A.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act.1). Am 28.Mai 2018 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2018 (Vi-act.2).
Am 15. Juni 2018 unterzeichnete A.________ ein Gesuch um Übernahme der Finanzierung eines Deutschkurses Niveau B2_2 vom 6. - 31.August2018, bei der Alpha SprachweltAG (Zürich). Das Gesuch blieb unbegründet (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 18.Juni 2018 wies das Amt für Arbeit das Gesuch um Kostenübernahme des Kurses im Umfang von Fr. 2'017.-- ab (Vi-act.5). Gegen diesen Entscheid hat A.________ fristgerecht am 4. Juli 2018 Einsprache erhoben (Vi-act.6).
Am 20. August 2018 unterzeichnete A.________ ein weiteres Gesuch um Kostenübernahme eines Deutschkurses Niveau B2_2 vom 6. - 28.Septem-ber2018, im Umfang von Fr. 1'792.-- (Vi-act. 9). Dieses ebenfalls unbegründete Gesuch wurde mit Verfügung vom 24.August 2018 abgelehnt (Vi-act.9 und 11), wogegen A.________ am 28.August 2018 Einsprache erhob und gleichzeitig Verfahrensvereinigung beantragte (Vi-act. 12).
Nach Vereinigung der beiden Einspracheverfahren, wies das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz die beiden Einsprachen mit Einspracheentscheid Nr.208/18 vom 11.Oktober2018 ab (Vi-act. 14 = Bf-act. 2).
Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 208/18 vom 11. Oktober2018 lässt A.________, vertreten durch ihren Ehemann Dr. B.________, am 8.November 2018 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren:
Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 (Posteingang) beantragt das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz die Abweisung der Beschwerde.